Grundsteuer

Die Bewertung des Grundstückes obliegt dem Finanzamt und wird mit dem Einheitswert mittels Einheitswertbescheid festgelegt. Gleichzeitig mit dem Einheitswert wird vom Finanzamt auch der Steuermessbetrag festgelegt, dieser bildet die Grundlage für die Vorschreibung der Grundsteuer durch die Gemeinde, in dem dieser Messbetrag mit dem vom Gemeinderat beschlossenen Hebesatz multipliziert wird.

Steuermessbetrag x 500 % (Hebesatz) = Grundsteuer pro Jahr

Wenn der Jahresbetrag unter € 75,00 liegt, wird nur einem jährlich im 2. Quartal (fällig am 15.05.) eines laufenden Kalenderjahres vorgeschrieben. Bei Beträgen über € 75,00 wird der Jahresbetrag in vier Quartalsvorschreibungen aufgeteilt.