Badeteich

Badeteich

Aufgenommen von Fa. Containex

Liebe Badegäste!

Die Badesaison fängt ab dem 1. Mai 2024 wieder an!

Die Badesaisonkarte kann direkt beim Badeteich beantragt werden!

Preisliste und Öffnungszeiten Badeteich 2024

Haus und Badeordnung

für den Badeteich der Marktgemeinde Oberwaltersdorf

  1. Die Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in diesem Bad. Sie ist für alle Badegäste verbindlich. Die Benützung der Badeanlage erfolgt auf eigene Gefahr, der Betreiber der Badeanlage übernimmt keine Haftung für etwaige Verletzungen und dergleichen. Eltern bzw. Aufsichtspersonen haften für ihre Kinder.
  2. Die Badeeinrichtungen stehen jedermann gegen Entrichtung des vorgesehenen Eintrittspreises (siehe Anhang 1) während der Öffnungszeiten (siehe Anhang 2) bis zur Erreichung der be­hörd­lich festgelegten Höchstbesucherzahl zur Verfügung. Die Badeanstalt behält sich jedoch vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Anga­be von Gründen zu verwehren. Die Badeanstalt darf nicht mit ansteckenden Krankheiten be­sucht werden.
  3. Tiere dürfen aus hygienischen Gründen nicht auf das Areal des Badeteiches mitgenommen werden.
  4. Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlage vorschriftsmäßig errichtet, bedient und gewartet wird, insbesondere die Hygiene- und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden.
  5. Die Badeanstalt behält es sich vor, bei Störungen, die den sicheren Badebetrieb nicht mehr gewährleisten, diesen einzustellen.
  6. Die Einhaltung der Badeordnung wird vom Betreiber der Badeanstalt kontrolliert und bei ordnungswidrigem Verhalten werden die betreffenden Personen verwarnt und in weiterer Folge vom Gelände verwiesen. 
  7. Für die „Erste Hilfeleistung“ bei Unfällen ist Vorsorge getroffen. Bei einem Unfall ist am raschesten das Aufsichtsorgan zu verständigen. Es wird darauf hingewiesen, dass laut StGB 1975, Badegäste verpflichtet sind, sich gegenseitig Erste Hilfe zu leisten, sofern die Notwendigkeit besteht.
  8. Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten Benützungsregeln (Turn- und Spielgeräte, schwimmende Kunststoffeinrichtungen – Water Totter und Rock Slider) sowie für allfällige Benützungsverbote oder Einschränkungen. Der Badegast hat jeden durch ihn oder durch seine Aufsicht unterstehenden Personen verur­sachten Schäden an der Baulichkeit, an der Einzäunung und an Einrichtungsgegenständen der Marktgemeinde Oberwaltersdorf zu ersetzen. 
  9. Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstige Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden zu bewahren.
  10. Der Eintritt in das Bad ist nur mit einer gültigen Badekarte lt. Tarifordnung (siehe Anhang 1) gestattet. Die Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren und werden beim Ausgang benötigt. Für abhanden gekommene oder nicht ausgenützte Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet. Der Eintritt in das Bad und das Verlassen desselben darf nur durch den dafür vorgesehenen Eingang und Ausgang erfolgen.
  11. Mit dem Erwerb der Badekarte erkennt der Badegast – bei Minderjährigen, sein Erziehungsbe­rechtigter – die Bestimmungen dieser Badeordnung bzw. den Anordnungen des Aufsichtsor­ga­nes an. Kindern unter sechs Jahren ist der Eintritt unentgeltlich und nur in Begleitung Erwachse­ner gestattet. Bei Überschreitung der zulässigen Besucherzahl muss vorübergehend weiteren Gästen der Eintritt verwehrt werden.
  12. Für die Aufsicht über Kinder, minderjährige Nichtschwimmer sowie über körperlich oder gei­s­tig Behinderte, haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z.B. die erzieh­ungs­berechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) ge­hörig vor­zusorgen. Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verant­wort­lich, wenn sie das Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen.
  13. Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer befugten Aufsichtsperson Zutritt. Die Badeanstalt ist nicht verpflichtet, die Erklärung der Begleitperson, zur Aufsicht befugt zu sein, zu überprüfen, sondern darf auf die Richtigkeit der von der Begleitperson gemachten Erklärungen vertrauen, ist jedoch gegebenenfalls befugt, die Aufsichtsperson als offenkundig ungeeignet zurückzuweisen. Die Begleitperson übernimmt mit der Erklärung, zur Aufsicht befugt oder bereit zu sein, die Aufsichtsverantwortung. Die Aufsichtsperson ist für das Verhalten der von ihren begleiteten Kindern im Bad und für die Einhaltung der Badordnung uneingeschränkt verantwortlich. Wird die Badeanlage von Personen unter Außerachtlassung dieser Bestimmung dennoch betreten, so bleiben die sonstigen Aufsichtspflichtigen uneingeschränkt verantwortlich.
  14. Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wann ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. Wer die Badeordnung oder den Anweisungen des zuständigen Personals nicht befolgt, kann ohne Anspruch auf Rücker­stattung des Eintrittsgeldes von diesem oder einem sonstigen Repräsentanten der Badeanstalt aus dem Bad gewiesen werden. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden.
  15. Die Gäste sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet. Abfälle sind in die vorgesehenen Abfallbehälter – Mülltrennung – zu geben. Das Wegwerfen bzw. Liegenlassen von Gegenständen, die Unfälle verursachen können ist nicht gestattet. Das Mitbringen von feuergefährlichen Stoffen, Rauchen in Umkleide- und Baderäumen etc. ist verboten. Verunreinigungen des Wassers bzw. der Anlage sind verboten. Die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (insbesondere Gebote und Verbote bezüglich Alkohol Konsum, Rauchen, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigen, Aufenthalt an öffentlichen Orten) sind von Jugendlichen und Erziehungsberechtigen zu beachten.
  16. Vor jedem Betreten des Teiches ist aus hygienischen Gründen zu duschen. 
  17. Jeder Gast ist vor allem in Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet auf die anderen Badegäste Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Badegäste belästigt oder gar gefährdet.
  18. Die Marktgemeinde Oberwaltersdorf übernimmt keine Haftung für beschädigte oder abhanden gekommene Sachen, Wertgegenstände oder Geldbeträge, die unversperrt oder auch in den Kabinen oder Kästchen deponiert wurden. Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse abzugeben.
  19. Die vorhandenen Spinde und Kästchen sind täglich zu leeren. Ausgenommen die gemieteten Dauerspinde und Kästchen die beim Bademeister zu bezahlen sind.
  20. Für Verletzungen und Unfälle, die sich der Badegast durch eigene Unachtsamkeit, durch Nichtbefolgung der Badeordnung oder der sonstigen Vorschriften, sowie durch Verschulden anderer Badegäste im Teich oder in der Anlage zuzieht, haftet die Marktgemeinde Oberwaltersdorf in keiner Weise. 
  21. Die Benützung der Turn- und Spielgeräte geschieht auf eigene Gefahr. Ihr Gebrauch kann ganz oder vorübergehend eingestellt werden. 
  22. Nichtschwimmer ist es streng verboten, sich in den für Schwimmer bestimmten Teil des Teiches zu begeben. Der Schwimmbereich darf nur von guten Schwimmern benützt werden.
  23. Das Aufsichtsorgan ist angewiesen, sich den Badegästen gegenüber freundlich und zuvorkommend, ohne Bevorzugung Einzelner zu verhalten, jedoch mit Nachdruck auf die Einhaltung gegebener Anordnungen im allgemeinen Interesse zu achten. Besucher, welche die Badeordnung übertreten oder sich deren Anordnungen widersetzen, können ohne Anspruch auf Rückersatz des Eintrittsgeldes aus dem Teichgelände verwiesen und zeitweise oder dauernd vom Besuch des Badeteiches durch die Marktgemeinde Oberwaltersdorf ausgeschlossen werden.
  24. Die Erlassung von Abänderungen oder Ergänzungen dieser Badeordnung bleibt der Marktgemeinde Oberwaltersdorf vorbehalten. Wünsche, Anregungen und Beschwerden können schriftlich oder persönlich am Gemeindeamt Oberwaltersdorf, 2522 Oberwaltersdorf, Kulturstraße 1, (Tel. 02253/61000) vorgebracht werden.

Bitte beachten sie das eine Stunde vor Badeschluss die Kassa geschlossen wird.


Zugang

Spielplatz

Badeteich


Kontakt

OrtTrumauer Straße 53
2522 Oberwaltersdorf

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