Wahlen

Da wir in Österreich in einer Demokratie leben, dürfen wir wählen. Die Grundsätze des Wahlrechts in Österreich sind im Bundes-Verfassungsgesetz festgelegt. Ihnen haben die Wahlgesetze zu den verschiedenen demokratischen Institutionen in Bund und Ländern zu folgen.
Alle österreichischen StaatsbürgerInnen haben das Recht, zu wählen (aktives Wahlrecht) und gewählt zu werden (passives Wahlrecht), sobald sie das Wahlalter erreicht haben: unabhängig von Geschlecht, Klasse, Besitz, Bildung, Religionszugehörigkeit etc. Einziger Ausschlussgrund vom Wahlrecht: eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren (in bestimmten Fällen: mehr als ein Jahr).
Alle WählerInnen haben mit ihrer Stimme den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis.
Die WählerInnen geben ihre Stimme persönlich vor einer Wahlbehörde oder vor einem mit der Abwicklung der Wahl betrauten Staatsorgan ab. Bei der Briefwahl muss der/die BürgerIn eidesstattlich erklären, dass er/sie den Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat. Niemand darf eine stellvertretende Person zur Wahl schicken.
Wer wen wählt, geht niemanden etwas an. Das geheime Wahlrecht garantiert, dass WählerInnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können. Angekreuzt wird in abgeschirmten Wahlzellen, danach kommt der Stimmzettel in einem unbeschrifteten Kuvert in die Wahlurne. So ist die Wahlentscheidung Einzelner bei der Auszählung der Stimmen nicht mehr nachvollziehbar.
Die WählerInnen dürfen völlig frei entscheiden und sollen keinesfalls durch Zwang oder Druck in ihrer Wahl beeinträchtigt werden. Entsprechende Bestimmungen im Strafgesetzbuch sollen diesen Grundsatz absichern. Das freie Wahlrecht hängt eng mit dem geheimen Wahlrecht zusammen.
Das Verhältniswahlrecht garantiert, dass die wahlwerbenden Parteien entsprechend ihrem bei der letzten Wahl erzielten Stimmenanteil vertreten sind. Damit sich der für die einzelnen Parteien erzielte Stimmenanteil in der Mandatsverteilung widerspiegelt, gilt ein kompliziertes und auf drei Ebenen aufgeteiltes Verfahren zur Zählung und Aufteilung der abgegebenen Stimmen (Ermittlungsverfahren). Das Verhältniswahlrecht steht im Gegensatz zum Mehrheitswahlrecht.

Zuständig


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